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Die Bundesregierung hat im November 2022 das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme beschlossen. Dies soll einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen schaffen. Hierbei werden Haushaltskunden, sowie Unternehmen (mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh) im Monat Dezember entlastet. Die Soforthilfe überbrückt damit die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher:innen, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe.
Alle Erdgas-Kund:innen (zum Stichtag 01. Dezember 2022), die folgende Voraussetzung erfüllen:
Detailliertere Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe entnehmen Sie bitte § 2 EWSG.
Zur schnellen und unbürokratischen Entlastung der Verbraucher wurde ein zweistufiges Verfahren gewählt:
Erste Stufe
Die Abschlagszahlung Erdgas für Dezember entfällt. Dies ist eine vorläufige Leistung.
Zweite Stufe
Abgleich zwischen der vorläufigen Leistung und dem endgültigen Betrag der Entlastung. Der endgültige Betrag der Entlastung orientiert sich am prognostizierten Jahresverbrauch. Dadurch kann es zu Abweichungen zwischen der vorläufigen Leistung und dem Erstattungsbetrag kommen - das heißt, dass die Soforthilfe Dezember nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag aus Dezember entspricht. Dieser Abgleich erfolgt im Rahmen der turnusmäßigen Jahresabrechnung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen. Dies bedeutet auch, dass die Soforthilfe spätestens mit der Jahresabrechnung berücksichtigt und verrechnet wird. Der Entlastungsbetrag wird gesondert ausgewiesen.
Wie errechnet sich der endgültige Betrag der Entlastung?
Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, sowie des Gaspreises (Arbeitspreis) vom 01. Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen. Alle Werte sind Brutto-Angaben.
Bitte beachten Sie: Der prognostizierte Jahresverbrauch kann von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch in der Jahresabrechnung abweichen. Der Gesetzgeber hat im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) festgelegt, dass der prognostizierte Jahresverbrauch als Basis für die Berechnung der Soforthilfe Dezember verwendet wird. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.
Beispielrechnung*:
Prognostizierter Jahresverbrauch ÷ 12 Monate | x | Arbeitspreis 0,12 €/kWh | + | Grundpreis pro Jahr ÷ 12 Monate | = | Entlastung 160,00 € |
* Bitte beachten Sie, dass sich Ihr Entlastungsbetrag an Ihren tarifabhängigen Preisen orientiert. Diesen finden Sie in Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.
1. Vorläufige Leistung im Dezember:
Dies ist abhängig von der Art und Weise, wie Ihre regelmäßigen Zahlungen an uns eingehen. Eine genaue Erläuterung je nach Zahlungsart finden Sie weiter unten.
2. Abgleich zwischen der Abschlagszahlung für Dezember mit dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung:
Dieser Abgleich erfolgt im Rahmen der turnusmäßigen Jahresabrechnung und wird dort automatisch berücksichtigt und entsprechend verrechnet. Wie die Soforthilfe Dezember in der Jahresabrechnung ausgewiesen wird, haben wir Ihnen in unserem Rechnungserklärer dargestellt.
Das sollten Sie je nach Ihrer gewählten Zahlungsart beachten:
Wenn Sie eine Einzugs-Ermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, dann müssen Sie nichts weiter tun. Wir werden den Dezember-Abschlag NICHT abbuchen.
Sie haben einen Dauerauftrag eingerichtet und überweisen somit monatlich Ihren Abschlag automatisch. Bitte setzen Sie den Dauerauftrag für den Abschlag Erdgas im Dezember aus!
Beachten Sie hierbei:
Beispiel:
Ihr Abschlag Erdgas beträgt 150 EUR und der Abschlag Strom 50 EUR. Somit zahlen Sie normal monatlich einen Abschlag von 200 EUR an uns. Wenn Sie den Dezember-Abschlag aussetzen möchten, dann müssen Sie nur noch die 50 EUR für Ihren Strom-Abschlag überweisen.
Wie hoch ist mein Erdgas-Abschlag?
In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter > Mein Abschlagsplan sehen Sie, wie sich ihr aktueller Abschlag aufteilt.
Falls Sie für Dezember den Erdgas-Abschlag wie gewohnt an uns überwiesen haben, erhalten Sie die Soforthilfe in der nächsten Jahresabrechnung.
Wenn Sie selbst monatlich eine Überweisung vornehmen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.
Bitte beachten Sie:
Beispiel:
Ihr Abschlag Erdgas beträgt 150 EUR und der Abschlag Strom 50 EUR. Somit zahlen Sie normal monatlich einen Abschlag von 200 EUR an uns. Wenn Sie den Dezember-Abschlag aussetzen möchten, dann müssen Sie nur noch die 50 EUR für Ihren Strom-Abschlag überweisen.
Wie hoch ist mein Erdgas-Abschlag?
In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter > Mein Abschlagsplan sehen Sie, wie sich Ihr aktueller Abschlag aufteilt.
Falls Sie trotzdem den Dezember-Abschlag gezahlt haben, wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet.
Am bequemsten für Sie ist, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. So erfolgen die (Ab-)Buchungen ganz automatisch & Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Bankdaten ändern können Sie bequem von zuhause aus Ihre Bankdaten ändern und ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Die vorläufige Leistung und der endgültige Betrag der Entlastung können unterschiedlich sein, beispielsweise, wenn Sie selbst Ihren Abschlag deutlich angehoben haben oder Ihr Abschlag nicht aktuell ist. In dem Falle wird dies in der Jahresabrechnung verrechnet, sowohl bei positiver als auch negativer Abweichung.
Beispiel 1
Abschlagshöhe im Dezember: 200 EUR
Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100 EUR
Vorläufige Leistung (Entspricht der Abschlagshöhe im Dezember 2022): 200 EUR
Fazit: Ihnen wurde im Dezember zu viel ausbezahlt und Sie zahlen den Restbetrag von 100 EUR mit der Jahresabrechnung an uns zurück.
Beispiel 2
Abschlagshöhe im Dezember: 150 EUR
Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 200 EUR
Vorläufige Leistung: 150 EUR
Fazit: Ihnen wurde im Dezember zu wenig ausbezahlt und Sie erhalten den Restbetrag von 50 EUR mit der Jahresabrechnung.
Unabhängig davon, ob Sie die Dezember-Zahlung ausgesetzt haben, oder nicht, wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen.
Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresabrechnung. Dort wird dann der endgültige Betrag der Entlastung ausgewiesen.
Wie die Soforthilfe in der Jahresabrechnung ausgewiesen wird, haben wir Ihnen in unseren Rechnungserklärer dargestellt:
Falls Sie den Abschlag Dezember bereits gezahlt haben, wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet.
Die Erstattung erfolgt mit der nächsten Abrechnung, die den Zeitraum Dezember 2022 beinhaltet.
Durch die pauschale vorläufige Entlastung beim Abschlag Dezember werden Sie unmittelbar während der Heizperiode entlastet und damit dann, wenn die Entlastung für viele wirklich nötig ist. Missbrauchsmöglichkeiten werden dadurch eingegrenzt, dass beim Erdgas mit der nächsten Rechnung eine genaue Abrechnung auf Grundlage von einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs stattfindet. Somit lohnt es sich, weiterhin Energie zu sparen.
Bei RLM-Kunden wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen. Die berechtigten RLM-Gruppen sind in § 2 Abs. 1 EWSG genau definiert. Damit Sie die Soforthilfe erhalten mussten Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie zu den anspruchsberechtigten Gruppen der Entlastungsberechtigten gehören. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in.
Detailliertere Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe entnehmen Sie bitte § 2 EWSG.
Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich 20 % bemisst.
Eine Differenzierung nach vorläufiger Leistung und endgültigen Betrag der Entlastung erfolgt hier nicht. Alle Werte sind Brutto-Angaben.
Beispielrechnung*:
Abschlag im September 2022 90,00 € | + | 20 % | = | Entlastung 108,00 € |
* Bitte beachten Sie, dass diese Rechnung nur eine Beispielrechnung ist. Die individuellen Preise Ihres Wärmetarifs müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Hier ist vorgesehen, dass Sie bis Ende 2022 Ihre Entlastung erhalten. Hierfür wird Ihnen der Erstattungsbetrag automatisch gutgeschrieben.
In dem Falle werden zur Berechnung der Soforthilfe, die in der Rechnung enthaltenen Verbrauchswerte herangezogen. Bei Quartalsrechnungen ist dies entsprechend anteilig.
Die Verbraucher:innen, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas und Wärme haben, müssen nichts tun. Wir werden die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung berücksichtigen.
Dies kann vorkommen, wenn zum Beispiel die Jahresabrechnung ansteht und Sie somit im Dezember keinen Abschlag bezahlen mussten. Dann gibt es auch keinen Betrag den wir Ihnen erstatten konnten. In dem Fall haben Sie von uns ein extra Schreiben und eine gesonderte Gutschrift erhalten. Barzahler erhalten einen Verrechnungsscheck und Bankabbucher eine Überweisung auf Ihr Konto. Bitte prüfen Sie auch Ihre Kontobewegungen.
In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter > Mein Abschlagsplan sehen Sie, wie sich Ihr aktueller Abschlag aufteilt.
Sofern Sie am Stichtag 01. Dezember 2022 von uns versorgt werden, erhalten Sie auch von uns die Dezember-Soforthilfe. Sofern Sie am Stichtag 01. Dezember 2022 von einem anderen Versorger mit Energie beliefert werden, erhalten Sie von diesem die Soforthilfe.
Die Soforthilfe erfolgt seitens der REWAG nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Energieliefervertrages. Vor allem bei Mietern, deren Erdgas- oder Nahwärmerechnung über die Nebenkostenabrechnung erfolgt, ist der Vertrag oft mit dem Eigentümer oder der Hausverwaltung geschlossen.
Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall sind die Vermietenden zur Weitergabe der Entlastungen spätestens über die Heizkostenabrechnung (meist über Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung) verpflichtet, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird.
Anders ist es, falls die gestiegenen Energiekosten bereits jüngst erhöht wurden, oder Sie neu in eine Wohnung gezogen sind. Hier wenden Sie sich am besten an Ihren Vermieter/Wohnungseigentümer, wie, wann und in welcher Höhe die Soforthilfe an Sie weitergegeben wird.
Energiesparen ist nicht nur aus Kostengründen ein wichtiges Thema geworden, sondern leistet auch einen Beitrag gegen den weltweiten Klimawandel & dass wir gemeinsam gut durch die Krise kommen. Bereits kleine Änderungen können eine große Wirkung haben.
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