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Beim Strompreis handelt es sich um das Entgelt, das ein Verbraucher für die Belieferung und die Bereitstellung elektrischer Energie bei seinem Stromanbieter zahlt. Wie hoch der Preis für eine Kilowattstunde (kWh) ist, hängt vom gewählten Tarif bei Ihrem Energieversorger und Ihrem Wohnort ab. Der Strompreis setzt sich aus drei wesentlichen Preisbestandteilen zusammen.
Das ist der Anteil, der vom Energieversorger für den Einkauf oder die Erzeugung von Strom, den Vertrieb und die Serviceleistungen erhoben wird. Diese Kosten sind vom Energieversorger nur zu einem sehr kleinen Teil zu beeinflussen.
Auf die Strombeschaffungskosten haben wir als Energieversorger keinen Einfluss. Die Energie wird von uns, wie von jedem anderen Energieversorger der keine Energie importiert, an der Handelsbörse zu den, je nach Beschaffungszeitpunkt, gültigen Börsenpreise beschafft.
Einfluss haben wir lediglich auf die Beschaffungsstrategie und den Beschaffungszeitpunkt sowie die Kosten für den Vertrieb und Service. Da wir als regionaler Energieversorger unserer Verantwortung der Daseinsvorsorge bewusst sind, verfolgen wir eine risikoarme Beschaffungsstrategie. Dabei haben wir stetig vor Augen im Sinne unserer Kunden zu handeln und die Energie zu guten Preisen einzukaufen.
Mit den explosionsartig gestiegenen Beschaffungspreisen zum Jahreswechsel 2021/22 liegt der Anteil am Strompreis für Beschaffung, Vertrieb und Service für Haushaltskunden im Juli 2023 im Durchschnitt bei 52 %. Im Vergleich dazu lag dieser Anteil in 2021 noch bei 25 %.
Die Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabeverordnung (KAV) sind Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen für Stromleitungen. Die Höhe variiert je nach Größe der Gemeinde.
Die Stromsteuer fällt für den Verbrauch bzw. die Entnahme von Strom aus dem Netz an. Sie ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Die Stromsteuer wird direkt an die Finanzbehörde abgeführt.
Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) dient zur Erhaltung und Modernisierung von Anlagen, aus denen gleichzeitig Strom und Wärme gewonnen wird. Diese Art der Energieerzeugung ist äußerst effizient und wird gesetzlich gefördert. Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß dem KWKG bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Seit dem 1. Januar 2012 zahlen stromintensive Industriebetriebe geringere Netzentgelte. Mit der Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Die aus diesen Entlastungen entstehenden Kosten werden ebenfalls bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben.
Die Umlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt den finanziellen Ausgleich für die verzögerte Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz (z.B. verspäteter Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz an Land oder langdauernde Netzunterbrechungen). Auch diese aus der Umlage entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben.
Die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) soll die Netzstabilität erhöhen. Große industrielle Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität oder Überbelastung des Stromnetzes kurzfristig ihren Verbrauch reduzieren. Dafür erhalten sie eine Entschädigung.
Die Mehrwertsteuer beträgt 19 %. Sie wird auf den gesamten Strompreis mit all seinen Bestandteilen erhoben.
Für die Instandhaltungs- und Ausbauarbeiten am Stromnetz werden Netzentgelte für die Netzinfrastruktur vom örtlichen Netzbetreiber erhoben. Damit wird gewährleistet, dass Strom sicher und zuverlässig in jeden Haushalt geleitet wird. Netzentgelte sind für alle Stromanbieter gleich und unterliegen einer gesetzlichen Regulierung. Sie können regional aber variieren. Das sind staatlich veranlasste Preisbestandteile, die zusätzlich für den Strompreis maßgebend sind und von der REWAG nicht beeinflusst werden können. Der Anteil am Strompreis für Haushaltskunden liegt im Juli 2023 im Durchschnitt bei 21 %.
Neben den Netzentgelten werden auch Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung erhoben. Die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung werden zu einem Entgelt (für Messstellenbetrieb) zusammengefasst. Die Abrechnungsentgelte sind in den Netzentgelten enthalten.
Netzentgelte in Regensburg im Überblick:
Netzentgelte teilen sich auf einen Arbeitspreis je durchgeleiteter Kilowattstunde und einen jährlichen Grundpreis auf.
Videos zum Thema "Strompreis":
Der Arbeitspreis, der von den Energieversorgern in Cent pro Kilowattstunde (kWh) angegeben wird, stellt die variable Preiskomponente dar. Dieser setzt sich aus den oben genannten Preisbestandteilen zusammen und wird pro kWh berechnet.
Der Grundpreis ist ein fester Betrag, der je nach Energieversorger monatlich, aber meist jährlich anfällt. Er dient zur Abdeckung der verbrauchsunabhängigen Kosten und setzt sich aus folgenden Preisbestandteilen zusammen:
Der Strompreis setzt sich aus Arbeitspreis (Preis pro kWh) und Grundpreis (Preis pro Jahr) zusammen. Berechnen lassen sich die Gesamtkosten pro Kilowattstunde, indem Sie die jährliche Grundgebühr durch Ihren Jahresverbrauch in kWh teilen und zum Arbeitspreis in kWh addieren.
Beachten Sie, dass die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen basierend auf Ihrem vorherigen Jahresverbrauch festgesetzt wird. Bei einem neuen Lieferverhältnis wird der voraussichtliche Verbrauch geschätzt. Die Jahresstromkosten werden genau anhand Ihres tatsächlichen Stromverbrauchs berechnet, Ihre geleisteten Abschlagszahlungen werden bei der Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben.
In der Regel werden Strompreise für private Haushalte in Brutto angegeben. Sie beinhalten alle Abgaben und Steuern.
Sollten doch einmal Netto-Preise ausgewiesen sein, wird noch eine Mehrwertsteuer von 19 % hinzugerechnet.
Die meisten Haushalte verfügen heute über einen sogenannten Eintarifzähler zur Messung des Stromverbrauchs. Der Eintarifzähler zeichnet auf, welche Strommenge, gemessen in Kilowattstunden, abgenommen wird. Der Verbrauch wird unabhängig von der Tageszeit erfasst. Eintarifzähler werden mit dem Kürzel HT (Code 1.8.0) gekennzeichnet.
Ein Mehrtarifzähler ermittelt die verbrauchten Energiemengen zu Hochtarif- und Niedertarifzeiten (HT Code 1.8.1 und NT Code 1.8.2). Vor allem in der Vergangenheit wurde zwischen Tag- und Nachtstrom durch Zweitarifzähler aufgrund von Preisvorteilen bei Nachtstrom unterschieden. Ein Zweitarifzähler verfügt darum über zwei Zählwerke. Dabei wird der Nachtstrom (Niedertarif) bis auf Weiteres von an Werktagen (Montag mit Freitag) von 22.00 Uhr bis 6 Uhr des darauffolgenden Tages, an Samstagen von 13.00 – 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 0.00 – 6.00 Uhr des darauffolgenden Tages gemessen.
Ein sogenannter Smart-Meter, auch intelligenter Zähler genannt, erfasst, speichert und überträgt alle Verbrauchsdaten elektronisch. Die digitalen Zähler zeigen Verbrauchsmengen und Verbrauchszeiten an, zeichnen die Daten auf und übermitteln sie direkt an den Messdienstleister. Über ein zusätzliches Display in der Wohnung oder eine Online-Anwendung kann der Verbraucher erkennen, wie viel er wann verbraucht.
Ein Zwei-Richtungs-Zähler misst den in beide Richtungen fließenden Strom. Dies ist zum Beispiel für Betreiber einer Photovoltaikanlage wichtig, da sie sowohl den bezogenen als auch den eingespeisten Strom erfassen müssen.
Die Stromkennzeichnung zeigt, welchen Anteil die einzelnen Energieträger am Gesamtbezug der REWAG hatten. Dabei wird in sechs Energieträger unterschieden: Kernkraft, Kohle, Erdgas, sonstige fossile Energieträger, Erneuerbare Energien (gefördert nach dem EEG) und Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis (nicht gefördert nach dem EEG).
Zum besseren Vergleich wird auch immer der durchschnittliche Strommix in Deutschland aufgeführt.