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Der Energiemarkt hat sich seit Mitte 2021 dramatisch verändert und damit stark steigende Energiekosten für die Bürger:innen und die Wirtschaft zur Folge.
Um die finanziellen Auswirkungen abzumildern reagierte auch die Bundesregierung mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen. Unter anderem mit einer Gas- und Wärmepreisbremse.
Was wurde beschlossen?
Die Bundesregierung will mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen schaffen. Der Staat übernimmt ab 2023 für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs den Teil des Arbeitspreises, der über 12 Ct/kWh (brutto) bei Erdgas oder 9,5 Ct/kWh (brutto) bei Nahwärme liegt. Für den anderen Anteil wird weiterhin der normale tarifabhängige Arbeitspreis bezahlt. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Finanziert wird die Gas- und Wärmepreisbremse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).
Bei der Gas- und Wärmepreisbremse wird zwischen einem Verbrauch bis 1,5 GWh, sowie einem Verbrauch darüber unterschieden.
Gut zu wissen – bei prognostiziertem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh:
Bei einem prognostizierten Gas- bzw. Wärmeverbrauch bis 1,5 GWh (1.500.000 kWh) im Jahr (betrifft v.a. private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen) und unabhängig vom Jahresverbrauch Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen gilt Folgendes:
Die Gas- und Wärmepreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wird zum gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 12 Ct/kWh (brutto) bei Erdgas oder 9,5 Ct/kWh (brutto) bei Nahwärme berechnet. Für die Energie, die Verbraucher:innen über die 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den tarifabhängigen Arbeitspreis.
Diese Regelung greift ab März 2023 bis Dezember 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Für unsere Kund:innen heißt das: Alle anspruchsberechtigten Kund:innen erhalten die Entlastungsbeträge in voller Höhe. Aufgrund der enormen Komplexität und der knappen Umsetzungsfrist kam es leider zu Verzögerungen, was bedeutet, dass bei einigen der Abschlag im März vorerst wie gewohnt fällig wurde. Sie werden postalisch über ihre individuelle Entlastung, die reduzierten Abschläge inkl. der rückwirkenden Entlastung Januar-März informiert.
Hier eine Beispielrechnung mit den Werten unserer Grundversorgung Erdgas:
Zur Berechnung der Entlastung wird laut Gesetzgeber der kundenindividuelle prognostizierte Jahresverbrauch als Basiswert herangezogen.
Bitte beachten Sie:
Beim prognostizierten Jahresverbrauch wurden sogenannte Gewichtungsverfahren (also ein Abgleich zwischen IST-Temperaturen und abgelesenen Verbrauchswerten) berücksichtigt. Daher kann sich dieser von dem tatsächlichen Jahresverbrauch unterscheiden.
Entlastungskontingent:
Zur Berechnung des Entlastungskontingents wird laut Gesetzgeber der kundenindividuelle prognostizierte Jahresverbrauch als Basiswert herangezogen. Das Entlastungskontingent entspricht 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs, in unserem Beispiel 8.000 kWh.
Entlastungsbetrag:
Mit der Preisbremse zahlen Sie nun für 80 % des prognostizierten Verbrauchs (= Entlastungskontingent) 12,00 Ct/kWh und für die restlichen 20 % weiterhin Ihren tarifabhängigen Arbeitspreis, hier die 14,22 Ct/kWh. Das sind statt 1.422 € nun 1.244 €. Somit sparen Sie sich mit der Preisbremse ca. 178 € pro Jahr.
Dieser nun fixe Entlastungsbetrag wird von Ihren tatsächlichen Jahresverbrauchskosten abgezogen.
Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt und kommt zu den Kosten noch hinzu.
Kosten pro Jahr mit altem Arbeitspreis aus 2022: |
Kosten pro Jahr mit neuem Arbeitspreis aus 2023 – ohne Gaspreisbremse: |
Kosten pro Jahr mit neuem Arbeitspreis – mit Gaspreisbremse: |
Ersparnis durch die Gaspreisbremse (= Entlastungsbetrag): |
Bitte beachten Sie: Trotz Gaspreisbremse entstehen Ihnen im Vergleich zu 2022 |
Sie wirken zum 01. März dieses Jahres und zugleich rückwirkend ab Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.
Die genaue Entlastung hängt von Ihrem tarifabhängigen Arbeitspreis und Ihrem Verbrauch ab. In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG finden Sie für Erdgas Ihren aktuellen tarifabhängigen Arbeitspreis unter Meine Verträge > Details ansehen.
Als Jahresverbrauchsprognose wird der vom Netzbetreiber oder Lieferanten ermittelte Wert an Kilowattstunden für Ihre Lieferstelle bezeichnet.
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPG) sieht vor, dass sich das Entlastungskontingent auf Grundlage des Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde, ermittelt. Abweichend von dieser Berechnung wird für Kunden mit registrierender Leistungsmessung als Jahresverbrauchsprognose aus dem Kalenderjahr 2021 angesetzt.
Falls dem Lieferanten diese Verbrauchsprognose nicht vorliegt, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.
In der Regel erfolgt die Prognose - für Gas und Fernwärme temperaturbereinigt - in Annäherung an Ihren letzten abgerechneten Jahresverbrauch.
Die Jahresverbrauchsprognose kann daher von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch in der letzten Rechnung abweichen.
Für die Ermittlung der Jahresverbrauchsprognose werden die bisherigen Jahresverbräuche zu ihrer Lieferstelle herangezogen und um äußere Einflüsse, wie z.B. die Temperatur bereinigt. Mit dieser Bereinigung wird vermieden, dass vorangegangene besonders kalte oder besonders milde Winter Einfluss auf die Prognose haben. Man nutzt hierzu sogenannte Heizgradtage. Immer wenn die Temperatur unter 15°C fällt, spricht man von einem Heiztag.
Um die Jahresverbrauchsprognose verlässlich zu prognostizieren, werden die Heizgradtage des Prognosezeitraums ins Verhältnis gesetzt zu den durchschnittlichen Heizgradtagen über einen längeren Zeitraum davor. Daraus ergibt sich ein Korrekturfaktor mit Hilfe dessen dann die Verbrauchsprognose für die Anwendung der Preisbremsen ermittelt wird. Es kann also sein, dass die für die Entlastungsberechnung zu Grunde gelegte Menge an Kilowattstunden von Ihrem letzten Jahresverbrauch abweicht.
Prüfen Sie, ob die Preisbremse für Sie gilt
Nur Kunden, die mit Ihren vertraglich vereinbarten Preisen über dem in den Gesetzen zur Energiepreisbremse festgelegten Referenzpreis liegen, haben Anspruch auf die Entlastung. Und nur für die betreffenden Kunden werden wir neue Abschlagsinformationen erzeugen. Wenn Ihre vertraglichen Konditionen unter dem Referenzpreis liegen erhalten Sie diesbezüglich auch keine neue Abschlagsinformation von uns.
Verzögerungen bei bestimmten Kundengruppen
Bei einigen Kundengruppen kann es aufgrund der individuellen Tarifkonstellation in der Entlastungsberechnung noch zu weiteren Verzögerungen kommen. Das bedeutet, dass der Abschlag vorerst wie gewohnt fällig wird. Die Ihnen zustehende Entlastung erhalten Sie trotz zeitlicher Verzögerung in voller Höhe. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld, damit wir sicherstellen können, dass wir auch für Sie die staatliche Entlastung vollständig und korrekt berechnen. Wir arbeiten weiterhin mit Hochdruck daran, die Entlastung für alle unsere Kunden verbindlich zu bestimmen.
Die gesetzlichen Anforderungen zur Entlastung durch die Energiepreisbremsen sind sehr komplex. Aufgrund der individuellen Tarifkonstellationen können nicht alle über eine Systemlösung abgebildet werden, sondern erfordern zusätzlich viel manuelle Arbeit. Aufgrund dieser notwendigen technischen Systemanpassungen hat sich die Umsetzung der Preisbremsen leider verzögert:
Weiterhin arbeiten wir mit Hochdruck an der vollständigen Umsetzung der Preisbremsen in unseren Abrechnungssystemen. Nach und nach werden die erforderlichen Kundeninformationen gedruckt, sodass alle Kundinnen und Kunden die genaue Entlastung aus der Energiepreisbremse über ihre Abschlagspläne erfahren.
Um fehlerhafte Abrechnungen zu vermeiden, mussten wir in unseren Systemen sicherstellen, dass wir für jeden Vertrag unserer Kunden die Komponenten der Energiepreisbremse korrekt abbilden. Aufgrund dieser umfassenden technischen Anpassungen wurde die Jahresabrechnung inkl. Abschlagsplan nicht, wie gewohnt, zum Stichtag erstellt. Die gute Nachricht - die Arbeiten am System sind nun abgeschlossen und alle Rechnungen werden nun Stück für Stück versandt.
Bitte beachten Sie: Die verspätete Rechnungsstellung beeinflusst Ihre Abschlagshöhe
In dem Zeitraum, als Sie auf Ihre Jahresabrechnung gewartet haben, haben wir keine Abschläge abgebucht. Im nächsten Jahr erhalten Sie diese wieder zum gewohnten Stichtag. Da sich der Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung nun verkürzt hat, verteilen sich die voraussichtlichen Energiekosten auf weniger Abschlagszahlungen. Die einzelnen Abschläge sind somit höher, die Gesamtkosten aber nicht.
Kann eine Zahlung nicht auf einmal beglichen werden, melden Sie sich bitte bei uns - gemeinsam finden wir eine Lösung.
In dem Zeitraum, als Sie auf Ihre Jahresabrechnung gewartet haben, haben wir keine Abschläge abgebucht. Im nächsten Jahr erhalten Sie diese wieder zum gewohnten Stichtag. Da sich der Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung nun verkürzt hat, verteilen sich die voraussichtlichen Energiekosten auf weniger Abschlagszahlungen. Die einzelnen Abschläge sind somit höher, die Gesamtkosten aber nicht.
Die Entlastung aus den Preisbremsen gilt seit März 2023, rückwirkend ab Januar 2023. Somit werden die Abschläge erst ab März unter der Berücksichtigung der Entlastung berechnet. Entsprechend wird auch die Entlastung für Januar und Februar erst ab März berücksichtigt.
In Ihrer Jahresabrechnung von Januar 2023 oder Februar 2023 ist die Entlastung also noch nicht enthalten. Ab März 2023 können Sie die Entlastung Ihrer Jahresabrechnung entnehmen.
In unserem Rechnungserklärer gehen wir auf die einzelnen Bestandteile der Jahresabrechnung und die Details der Preisbremsen ein.
Der monatliche Entlastungsbetrag wird von Ihrem eigentlichen Abschlag abgezogen. Es gibt zwei Fälle bei denen Ihr Abschlag bei Null abgeschnitten wird:
Die rückwirkende Entlastung übersteigt den Abschlag
Sollten Sie eine rückwirkende Erstattung erhalten, kann es sein, dass die Summe der Entlastungsbeträge die Höhe des ersten, offenen Abschlags übersteigt. Der Abschlag wird hier im ersten Schritt im Abschlagsplan auf Null gesetzt.
Wichtig: Der verbleibende Entlastungsbetrag wird Ihnen aber dann in Ihrer nächsten regulären Jahresabrechnung entsprechend verrechnet.
Der Entlastungsbetrag ist höher als der Abschlag
Wenn Ihr monatlicher Entlastungsbetrag höher ausfällt als Ihr Abschlag, wird der Abschlag bei Null abgeschnitten. Das Preisbremsengesetz sieht vor, dass man nicht mehr zurück bekommt als man tatsächlich für seinen Verbrauch bezahlt hat.
Generell gilt die Preisbremse für alle Tarife, deren Arbeitspreis über dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis (brutto) liegt.
Ob Ihr tarifabhängiger Arbeitspreis unter, oder über der Preisgrenze liegt, finden Sie In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.
Sie erhalten die Entlastung von dem Versorger, der Sie zum Stichtag 01. März 2023 beliefert.
Mieter:innen, die nicht selbst mit uns einen Energievertrag haben, erhalten die Entlastung über die Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters. Sie müssen sich somit an Ihre Hausverwaltung oder Ihren Vermieter wenden.
Nein, die Entlastung ist abhängig von der Entnahmestelle. Es ist dann ein neues Kontingent zu bestimmen.
Für die Frage, welcher Referenzpreis anzuwenden ist, kommt es allein auf die Entnahmestelle des jeweiligen Gewerbekunden an. Jede Entnahmestelle wird nach dem Verbrauch eingeordnet.
Im Erdgas gilt: Für SLP- (und RLM-) Entnahmestellen mit einem prognostizierten Jahresverbrauch bis zu 1,5 GWh sowie von Vermietern, WEGs bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 3 EWPBG greift der Referenzpreis von 12 Cent/kWh.
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige sofortige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett.
Die Soforthilfe ist somit nur die Überbrückung bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Die Preisbremsen sind dann die längerfristig angesetzten Entlastungen für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der tarifabhängige Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen "gesicherten Entlastungsbetrag". Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.
Energieeinsparungen, die unter das Entlastungskontingent fallen (in unserem Beispiel unter 8.000 kWh), führen im Ergebnis dazu, dass der Arbeitspreis unter den Referenzpreis sinkt – hier ein paar Beispielrechnungen:
Der Umstand, dass das Entlastungskontingent und damit der Entlastungsbetrag anhand des prognostizierten Jahresverbrauches feststeht und nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst wird, führt im Ergebnis dazu, das der Arbeitspreis bei Einsparungen von mehr als 20 % unter den Referenzpreis von 12 Ct/kWh fällt.
Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher:innen und Unternehmen überhaupt nichts mehr bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie finanzielle Schwierigkeiten haben oder in Zahlungsverzug kommen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, wie etwa einen Ratenplan oder die Verschiebung des Zahlungstermins.
Zusätzlich bieten wir als kommunales Unternehmen umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten an und haben mit unseren Partnern des Runden Energietischs Informationen zu regionalen Lösungsmöglichkeiten zusammengefasst:
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Gas- und Wärmepreisbremse finden Sie hier:
FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse
Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung.
Gas- und Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 GWh und registrierender Leistungsmessung (RLM), sowie unabhängig vom Jahresverbrauch für zugelassene Krankenhäuser gelten folgende Regelungen:
Diese Kunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 Ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 Ct/kWh.
Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu. Diese Gruppe wird direkt ab dem 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 entlastet und wird von der Bundesregierung gegebenenfalls bis 30. April 2024 verlängert.
Sobald die Rahmenbedingungen geschaffen sind, werden wir Sie über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt, informieren. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.
Wichtig: Wir werden alle Unternehmen näher über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt informieren und benötigen für eine schnelle korrekte Abwicklung ggf. Ihre Unterstützung. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 25 StromPBG bzw. §2 Nr. 15 EWPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht.
Bei leistungsgemessenen Gas Anlagen hat der Letztverbraucher grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 15 EWPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht.
Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings wird in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vorgenommen, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Gas- und Wärmepreisbremse finden Sie hier:
FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse
Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung.
Energiesparen ist nicht nur aus Kostengründen ein wichtiges Thema geworden, sondern leistet auch einen Beitrag gegen den weltweiten Klimawandel & dass wir gemeinsam gut durch die Krise kommen. Bereits kleine Änderungen können eine große Wirkung haben.
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