Geschäftskunden

Preisbremse
für Stromkunden

Was Sie wissen müssen

Der Energiemarkt hat sich seit Mitte 2021 dramatisch verändert und damit stark steigende Energiekosten für die Bürger:innen und die Wirtschaft zur Folge.

Um die finanziellen Auswirkungen abzumildern reagierte auch die Bundesregierung mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen. Unter anderem mit einer Strompreisbremse. 

Was wurde beschlossen?

Die Bundesregierung will mit dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) einen Ausgleich für die gestiegenen Stromrechnungen schaffen. Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs werden Sie bei den Stromkosten entlastet. Damit die Motivation zum Energiesparen bleibt, greift ab einem gewissen Verbrauch der tarifabhängige Arbeitspreis. Ein Teil der Strompreisbremse wird über die Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen am Strommarkt finanziert. Der Rest aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). 

Bei der Strompreisbremse wird zwischen einem Verbrauch bis 30.000 kWh, sowie einem Verbrauch darüber unterschieden. 

Gut zu wissen – bei prognostiziertem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh:

  • Wirksam vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
  • Wichtig für Sie: Ihre Abschläge sind ab Januar 2024 bereits ohne Preisbremse berechnet. Sie müssen keine Abschlagsanpassung vornehmen. 
  • Die Strompreisbremse wirkt nur, wenn Ihr tarifabhängiger Arbeitspreis über 40 Ct/kWh (brutto) liegt. Falls dies nicht der Fall ist, zahlen Sie den günstigeren tarifabhängigen Arbeitspreis. 
  • Für Kunden in einem Doppeltarif für Tag- und Nachtstrom (Nieder- und Hochtarif) gelten tlw. abweichende Regelungen. Mehr dazu »
  • Jede anspruchsberechtigte Kundin und jeder Kunde wird die Entlastung in voller Höhe erhalten und wurde postalisch über den individuellen Entlastungsbetrag und die reduzierten Abschläge informiert.
  • Bitte beachten Sie: Teilweise wurden Rechnungen verspätet versandt. Das hat Auswirkungen auf Ihre Abschlagshöhe. Mehr dazu »
  • Mehr zu den neuen Rechnungsbestandteilen finden Sie in unserem Rechnungserklärer.

 

Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch über 30.000 kWh gelten andere Regelungen

Preisbremse bis 30.000 kWh
prognostizierter Jahresverbrauch

1So funktioniert die Preisbremse

Bei einem prognostizierten Stromverbrauch im Jahr bis 30.000 kWh (betrifft v.a. private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen) gilt Folgendes:

Die Strompreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wird zum gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 40 Ct/kWh (brutto) berechnet. Für Verbräuche oberhalb muss jeweils der tarifabhängige Arbeitspreis gezahlt werden.

Diese Regelung greift ab März 2023 bis Dezember 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. 

Für unsere Kund:innen heißt das: Alle anspruchsberechtigten Kund:innen erhalten die Entlastungsbeträge in voller Höhe. Aufgrund der enormen Komplexität und der knappen Umsetzungsfrist kam es leider zu Verzögerungen, was bedeutet, dass bei einigen der Abschlag im März vorerst wie gewohnt fällig wurde. Sie werden postalisch über ihre individuelle Entlastung, die reduzierten Abschläge inkl. der rückwirkenden Entlastung Januar-März informiert.

Wichtig: Die Preisbremse greift nur, sofern ihr tarifabhängiger Arbeitspreis über der Preisgrenze liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich unter dem gesetzlichen Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto). 

Ob Ihr tarifabhängiger Arbeitspreis unter, oder über der Preisgrenze liegt, finden Sie In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.

2Berechnung der Entlastung

Die Preisbremse greift nur, sofern ihr tarifabhängiger Arbeitspreis über der Preisgrenze liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich unter dem gesetzlichen Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto), Bei einem Rechenbeispiel anhand unserer Grundversorgung Strom hätten Sie keine Ersparnis, da diese unter dem Referenzpreis von 40 Ct/kWh liegt.

Daher hier eine Beispielrechnung mit Werten über dem Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto):

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 2.500 kWh
  • Arbeitspreis 2023: 51,22 Ct/kWh (brutto)

 

Bitte beachten Sie:

Der prognostizierte Jahresverbrauch kann von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch abweichen.

 

Entlastungskontingent:

Das Entlastungskontingent entspricht 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs, in unserem Beispiel 2.000 kWh.
 

Entlastungsbetrag:

Mit der Preisbremse zahlen Sie nun für 80 % des prognostizierten Verbrauchs (= Entlastungskontingent) 40,00 Ct/kWh und für die restlichen 20 % weiterhin Ihren tarifabhängigen Arbeitspreis, hier die 51,22 Ct/kWh. Das sind statt 1.280,50 € nun 1.056,10 €. Somit sparen Sie sich mit der Preisbremse 224,40 € pro Jahr. 

Dieser nun fixe Entlastungsbetrag wird von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch zu den Kosten ohne Berücksichtigung der Preisbremse abgezogen.

Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt und kommt zu den Kosten noch hinzu.

Kosten pro Jahr - ohne Strompreisbremse:
2.500 kWh x 51,22 Ct/kWh (brutto) = 1.280,50 €
Der monatliche Abschlag beträgt: 107 €

Kosten pro Jahr – mit Strompreisbremse:
80 % der Prognose: 2.000 kWh (= Entlastungskontingent)
20 % der Prognose: 500 kWh
(2.000 kWh x 40,00 Ct/kWh) + (500 kWh x 51,22 Ct/kWh) = 1.056,10 €
Der monatliche Abschlag beträgt: 88 €

Ersparnis pro Jahr durch die Strompreisbremse (= Entlastungsbetrag):
1.280,50 € - 1.056,10 € = 224,40 € 
Der neue monatliche Abschlag reduziert sich um 19 € und beträgt nun: 88 €

3Fragen & Antworten 

Von wann bis wann gelten die Preisbremsen?

Sie wirken zum 01. März dieses Jahres und zugleich rückwirkend ab Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.

Was gilt für mich mit einem Doppeltarif für Tag- und Nachtstrom (Nieder- und Hochtarif) und wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?

Neue Regelung ab August 2023
Ab August 2023 gilt für Kunden mit Doppeltarifzähler und einem tageszeitvariablen Nieder- (NT) und Hochtarif (HT) ein neuer Referenzpreis. Dieser ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Ct/kWh, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Niedertarifs innerhalb eines Jahres, und 40 Ct/kWh, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs. Für die Ermittlung des tarifabhängigen Arbeitspreises wird ebenfalls der gewichtete Durchschnitt ermittelt.

Betroffen sind Kunden, die sich in der Grundversorgung mit HT/NT (rewario.strom.basis) oder im rewario.strom.tag&nacht befinden. Die Entlastung gilt ab 01. August 2023 bis Ende des Jahres, nicht rückwirkend. Alle Kunden werden bis spätestens 01. Oktober 2023 in Textform über die Höhe des Entlastungsanspruchs informiert. 

Wichtig für Sie: Der Entlastungsbetrag wird Ihnen über Ihre nächste Jahresabrechnung, die den Abrechnungszeitraum ab 01. August 2023 beinhaltet, gutgeschrieben.

Berechnung der Entlastung

Diese neue Regelung für HT/NT-Tarife greift nur, wenn Sie in der Grundversorgung mit HT/NT (rewario.strom.basis) oder im rewario.strom.tag&nacht sind. 

Hier eine Beispielrechnung mit Werten der Grundversorgung rewario.strom.basis:

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 2.500 kWh
  • Arbeitspreis Hochtarif (HT): 37,12 Ct/kWh (brutto)
  • Arbeitspreis Niedertarif (NT): 31,19 Ct/kWh (brutto)
  • Referenzpreis Hochtarif (HT): 40 Ct/kWh (brutto)
  • Referenzpreis  Niedertarif (NT):  28 Ct/kWh (brutto) 

 

Bitte beachten Sie:

Der prognostizierte Jahresverbrauch kann von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch abweichen.

 

Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise: 

Zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise des Referenzpreises und des tarifabhängigen Arbeitspreises wird die zeitliche Verteilung von HT/NT innerhalb eines Jahres herangezogen. 

Niedertarifzeiten:

  • an Werktagen (Montag bis Freitag) von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des folgenden Tages
  • an Samstagen von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr des folgenden Tages

Daraus ergibt sich auf ein Jahr bezogen eine Gewichtung von 49,5 % HT und 50,5 % NT 
 

Gewichteter tarifabhängiger Arbeitspreis: 
(37,12 Ct/kWh x 49,5%) + (31,19 Ct/kWh x 50,5%) = 34,13 Ct/kWh

Gewichteter Referenzpreis:
(40 Ct/kWh x 49,5%) + (28 Ct/kWh x 50,5%) = 33,94 Ct/kWh
 

Entlastungskontingent:

Zur Berechnung des Entlastungskontingents wird laut Gesetzgeber der kundenindividuelle prognostizierte Jahresverbrauch als Basiswert herangezogen. Das Entlastungskontingent entspricht 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs, in unserem Beispiel 2.000 kWh.
 

Entlastungsbetrag:

Auf ein Jahr hochgerechnet belaufen sich die Gesamtkosten ohne Strompreisbremse auf 853,25 €.

Würde die Strompreisbremse für das gesamte Jahr gelten, lägen die Gesamtkosten bei 849,45 €. Denn für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (= Entlastungskontingent) fällt der gewichtete Referenzpreis von 33,94 Ct/kWh an. Für die restlichen 20 % der gewichtete tarifabhängige Arbeitspreis von 34,13 Ct/kWh.

Damit würde der Entlastungsbetrag für das Jahr 2023 3,80 € betragen.

Das sich der Anspruch auf die Entlastung nur auf einen Teil des Jahres, 01. August 2023 bis voraussichtlich 31. Dezember 2023, bezieht, steht Ihnen nur eine anteilige Entlastung von 1,58 € zu.

Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt und kommt zu den Kosten hinzu.

Kosten pro Jahr – ohne Strompreisbremse:
2.500 kWh x 34,12 Ct/kWh = 853,25 €

Kosten pro Jahr – mit Strompreisbremse:
80 % der Prognose: 2.000 kWh (= Entlastungskontingent)
20 % der Prognose: 500 kWh
(2.000 kWh x 33,94 Ct/kWh) + (500 kWh x 34,13) Ct/kWh = 849,45 €

Theoretischer Entlastungsbetrag für das Jahr 2023 durch die Strompreisbremse:
853,25 € - 849,45 € = 3,80 €

Tatsächlicher Entlastungsbetrag ab August bis Dezember 2023 durch die Strompreisbremse:
3,80 € / 12 Monate * 5 Monate = 1,58 €

Wichtig für Sie: Der Entlastungsbetrag wird Ihnen über Ihre nächste Jahresabrechnung, die den Abrechnungszeitraum ab 01. August 2023 beinhaltet, gutgeschrieben.

Wann erhalte ich eine Entlastung, wenn ich Anspruch auf eine Entlastung aus meinen tagesvariablen Nieder- und Hochtarif habe?

Alle anspruchsberechtigten Kunden erhalten ein Entlastungsschreiben, in dem die Höhe der Entlastung enthalten ist. Die Auszahlung der Entlastung erfolgt über die nächste Jahresabrechnung.

Wo finde ich meinen tarifabhängigen Arbeitspreis?

In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG finden Sie Ihren aktuellen tarifabhängigen Arbeitspreis unter Meine Verträge > Details ansehen. 

Wie wird die Jahresverbrauchsprognose Strom ermittelt?

Standardlastprofil (SLP)

Das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sieht vor, dass die Grundlage für die Berechnung des Entlastungskontingents die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers ist. Das bedeutet, dass die Hochrechnung, die uns vom Netzbetreiber für den Januar 2023 gemeldet wurde, für die Berechnung des Entlastungskontingents herangezogen wird.

Die Jahresverbrauchsprognose kann daher von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch in der letzten Rechnung abweichen.
 

Ich habe noch keine Kundeninfo zur Entlastung erhalten. Was muss ich wissen?

Prüfen Sie, ob die Preisbremse für Sie gilt

Nur Kunden, die mit Ihren vertraglich vereinbarten Preisen über dem in den Gesetzen zur Energiepreisbremse festgelegten Referenzpreis liegen, haben Anspruch auf die Entlastung. Und nur für die betreffenden Kunden werden wir neue Abschlagsinformationen erzeugen. Wenn Ihre vertraglichen Konditionen unter dem Referenzpreis liegen, erhalten Sie diesbezüglich auch keine neue Abschlagsinformation von uns.  

 

Verzögerungen bei bestimmten Kundengruppen

Bei einigen Kundengruppen kann es aufgrund der individuellen Tarifkonstellation in der Entlastungsberechnung noch zu weiteren Verzögerungen kommen. Das bedeutet, dass der Abschlag vorerst wie gewohnt fällig wird. Die Ihnen zustehende Entlastung erhalten Sie trotz zeitlicher Verzögerung in voller Höhe. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld, damit wir sicherstellen können, dass wir auch für Sie die staatliche Entlastung vollständig und korrekt berechnen. Wir arbeiten weiterhin mit Hochdruck daran, die Entlastung für alle unsere Kunden verbindlich zu bestimmen. 

Warum erfolgte die Umsetzung der Entlastung verzögert?

Die gesetzlichen Anforderungen zur Entlastung durch die Energiepreisbremsen sind sehr komplex. Aufgrund der individuellen Tarifkonstellationen können nicht alle über eine Systemlösung abgebildet werden, sondern erfordern zusätzlich viel manuelle Arbeit. Aufgrund dieser notwendigen technischen Systemanpassungen hat sich die Umsetzung der Preisbremsen leider verzögert: 
Weiterhin arbeiten wir mit Hochdruck an der vollständigen Umsetzung der Preisbremsen in unseren Abrechnungssystemen. Nach und nach werden die erforderlichen Kundeninformationen gedruckt, sodass alle Kundinnen und Kunden die genaue Entlastung aus der Energiepreisbremse über ihre Abschlagspläne erfahren. 

Warum wurde meine Jahresabrechnung verspätet zugestellt?

Um fehlerhafte Abrechnungen zu vermeiden, mussten wir in unseren Systemen sicherstellen, dass wir für jeden Vertrag unserer Kunden die Komponenten der Energiepreisbremse korrekt abbilden. Aufgrund dieser umfassenden technischen Anpassungen wurde teilweise die Jahresabrechnung verspätet versandt. Die gute Nachricht -  die Arbeiten am System sind abgeschlossen und die Rechnungen werden nun Stück für Stück versandt. 

Bitte beachten Sie: Die verspätete Rechnungsstellung beeinflusst Ihre Abschlagshöhe 

In dem Zeitraum, als Sie auf Ihre Jahresabrechnung gewartet haben, haben wir keine Abschläge abgebucht. Im nächsten Jahr erhalten Sie diese wieder zum gewohnten Stichtag. Da sich der Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung nun verkürzt hat, verteilen sich die voraussichtlichen Energiekosten auf weniger Abschlagszahlungen. Die einzelnen Abschläge sind somit höher, die Gesamtkosten aber nicht.

Kann eine Zahlung nicht auf einmal beglichen werden, melden Sie sich bitte bei uns - gemeinsam finden wir eine Lösung.

Warum sind meine Abschläge plötzlich so hoch?

In dem Zeitraum, als Sie auf Ihre Jahresabrechnung gewartet haben, haben wir keine Abschläge abgebucht. Im nächsten Jahr erhalten Sie diese wieder zum gewohnten Stichtag. Da sich der Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung nun verkürzt hat, verteilen sich die voraussichtlichen Energiekosten auf weniger Abschlagszahlungen. Die einzelnen Abschläge sind somit höher, die Gesamtkosten aber nicht.
 

Warum finde ich in meiner Jahresabrechnung von Januar 2023 oder Februar 2023 keine Entlastung?

Die Entlastung aus den Preisbremsen gilt seit März 2023, rückwirkend ab Januar 2023. Somit werden die Abschläge erst ab März unter der Berücksichtigung der Entlastung berechnet. Entsprechend wird auch die Entlastung für Januar und Februar erst ab März berücksichtigt. 

In Ihrer Jahresabrechnung von Januar 2023 oder Februar 2023 ist die Entlastung also noch nicht enthalten. Ab März 2023 können Sie die Entlastung Ihrer Jahresabrechnung entnehmen. 

Wie wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung berücksichtigt?

In unserem Rechnungserklärer gehen wir auf die einzelnen Bestandteile der Jahresabrechnung und die Details der Preisbremsen ein.

Zum Rechnungserklärer

Wie kommt es zu einem monatlichen Abschlag von 0 €?

Der monatliche Entlastungsbetrag wird von Ihrem eigentlichen Abschlag abgezogen. Es gibt zwei Fälle bei denen Ihr Abschlag bei Null abgeschnitten wird:
 

Die rückwirkende Entlastung übersteigt den Abschlag
Sollten Sie eine rückwirkende Erstattung erhalten, kann es sein, dass die Summe der Entlastungsbeträge die Höhe des ersten, offenen Abschlags übersteigt. Der Abschlag wird hier im ersten Schritt im Abschlagsplan auf Null gesetzt. 
Wichtig: Der verbleibende Entlastungsbetrag wird Ihnen aber dann in Ihrer nächsten regulären Jahresabrechnung entsprechend verrechnet.
 

Der Entlastungsbetrag ist höher als der Abschlag
Wenn Ihr monatlicher Entlastungsbetrag höher ausfällt als Ihr Abschlag, wird der Abschlag bei Null abgeschnitten. Das Preisbremsengesetz sieht vor, dass man nicht mehr zurück bekommt als man tatsächlich für seinen Verbrauch bezahlt hat.

Gilt die Preisbremse für alle Tarife?

Generell gilt die Preisbremse für alle Tarife, deren Arbeitspreis über dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 40 Ct/kWh (brutto) liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich darunter. Ob Ihr tarifabhängiger Arbeitspreis unter oder über der Preisgrenze liegt, finden Sie in Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.

Von wem erhalte ich die Preisbremse, wenn ich von Februar auf März 2023 den Versorger wechsle?

Sie erhalten die Entlastung von dem Versorger, der Sie zum Stichtag 01. März 2023 beliefert. 

Wie erfolgt die Entlastung bei Mieter und Mieterinnen, die keinen eigenen Zähler haben?

Mieter:innen, die nicht selbst mit uns einen Energievertrag haben, erhalten die Entlastung über die Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters. Sie müssen sich somit an Ihre Hausverwaltung oder Ihren Vermieter wenden.

Bleibt das Entlastungskontingent auch bei einem Umzug an eine neue Entnahmestelle erhalten?

Nein, die Entlastung ist abhängig von der Entnahmestelle. Es ist dann ein neues Kontingent zu bestimmen. 

Woher bekommen Energieversorger das Geld, um die Entlastungen an die Verbraucher weiterreichen zu können?

Um die Entlastung zu finanzieren, wird ein Teil der Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft. Der Rest aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Abschöpfung bedeutet, dass Kraftwerksbetreiber einen bestimmten Teil ihrer Erlöse abführen müssen, die dann den Verbraucher:innen zukommt. Mit der Abschöpfung von Zufallsgewinnen setzt die Bundesregierung verbindliches EU-Recht um. Konkret sind das die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854. Diese müssen national angewandt und umgesetzt werden.

Was sind Zufallsgewinne?

Zufallsgewinne am Strommarkt entstehen durch die Energiekrise, speziell durch die Gasknappheit. Als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und des Stopps von Gaslieferungen aus Russland haben sich die Gaspreise in Europa vervielfacht. Gaskraftwerke sind häufig die teuersten Kraftwerke im Markt. Sie setzen den Strompreis für die meisten anderen Technologien (Merit Order-Prinzip). Das heißt, z.B. Braunkohle- oder Erneuerbare- Energien-Anlagen können ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten liegen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit niemals gerechnet hatten. Wird der anzulegende Wert bei geförderten Erneuerbaren-Anlagen als Näherung für einen auskömmlichen Erlös herangezogen, dann sind 2022 rund 18 Mrd. Euro Übergewinne allein bei den Erneuerbaren-Energien-Betreibern angefallen. 2023 und 2024 werden schätzungsweise weitere 36 bzw. 21 Mrd. Euro hinzukommen.

Lohnt es sich Strom zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Strom über diesen Anteil hinaus muss der tarifabhängige Arbeitspreis gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen "gesicherten Entlastungsbetrag". Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.

Was bewirkt die Einsparung von Energie?

Energieeinsparungen, die unter das Entlastungskontingent fallen (in unserem Beispiel unter 2.000 kWh), führen im Ergebnis dazu, dass der Arbeitspreis unter den Referenzpreis sinkt – hier ein paar Beispielrechnungen: 

  • 1.056,10 € Jahresrechnung, wenn tatsächlicher Jahresverbrauch (2.500 kWh) dem prognostizierten Jahresverbrauch (2.500 kWh) entspricht 
    Bei gleichbleibendem Jahresverbrauch würde der Kunde eine Jahresrechnung von 1.280,50 € (2.500 kWh x 0,5122 €) haben, von der 224,40 € Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 1.056,10 € Jahresrechnung. 
    Der durchschnittliche Arbeitspreis pro kWh beträgt hier 42 Ct/kWh.
     
  • 800 € Jahresrechnung bei Einsparung von 20 % (2.000 kWh) im Vergleich zum prognostizierten Jahresverbrauch 
    Wenn der Kunde 20 % einspart, würde der Kunde eine Jahresrechnung von 1.024,40 € (2.000 kWh x 0,5122 €) haben, von der 224,40 € Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 800 € Jahresrechnung. Er spart also 256,10 € im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch (1.056,10 € - 800 €). 
    Der durchschnittliche Arbeitspreis pro kWh beträgt hier 40 Ct/kWh.
     
  • 700 € Jahresrechnung bei Einsparung von 30 % (1.750 kWh) im Vergleich zum prognostizierten Jahresverbrauch 
    Wenn der Kunde 30 % einspart, würde der Kunde eine Jahresrechnung von 896,35 € (1.750 kWh x 0,5122 €) haben, von der 224,40 € Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 671,95 € Jahresrechnung. Er spart also 384,15 € im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch (1.056,10 € - 671,95 €).
    Der durchschnittliche Arbeitspreis pro kWh beträgt hier 38 Ct/kWh.

 
Der Umstand, dass das Entlastungskontingent und damit der Entlastungsbetrag anhand des prognostizierten Jahresverbrauches feststeht und nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst wird, führt im Ergebnis dazu, das der Arbeitspreis bei Einsparungen von mehr als 20 % unter den Referenzpreis von 40 Ct/kWh fällt. 
Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher:innen und Unternehmen überhaupt nichts mehr bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.

Ich kann die Energiekosten trotz der Preisbremse nicht sofort bezahlen. Was kann ich tun?

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie finanzielle Schwierigkeiten haben oder in Zahlungsverzug kommen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, wie etwa einen Ratenplan oder die Verschiebung des Zahlungstermins. 

Zusätzlich bieten wir als kommunales Unternehmen umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten an und haben mit unseren Partnern des Runden Energietischs Informationen zu regionalen Lösungsmöglichkeiten zusammengefasst:

Mehr zum Runden Energietisch

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Strompreisbremse finden Sie hier:

FAQ-Liste zur Strompreisbremse

Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung. 

Preisbremse über 30.000 kWh
prognostizierter Jahresverbrauch 

1So funktioniert die Preisbremse

Stromkunden mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von mehr als 30 000 kWh, (betrifft vor allem mittlere und große Unternehmen), erhalten 70 % Ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 Ct/kWh (netto). Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn Sie weniger als 70 % des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Diese Kunden erhalten 70 % ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 Ct/kWh (netto). Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu. 

Diese Gruppe wird direkt ab dem 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 entlastet und wird von der Bundesregierung gegebenenfalls bis 30. April 2024 verlängert.

Wichtig: Wir werden alle Unternehmen näher über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt informieren und benötigen für eine schnelle korrekte Abwicklung ggf. Ihre Unterstützung. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.

Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 25 StromPBG bzw. §2 Nr. 15 EWPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht. 

Mehr erfahren zu Höchstgrenzen und Mitteilungspflichten

2Fragen & Antworten

Wie berechnet sich das Entlastungskontingent, das heißt welche Jahresverbrauchsprognose wird verwendet?

Bei Strom wird bei RLM nach Möglichkeit der tatsächliche Verbrauch 2021 zugrunde gelegt, bei SLP Abnahmestellen der gem. Netzzugangsverordnung vom Netzbetreiber für diese Entnahmestelle prognostizierte Jahresverbrauch.

Was muss ich tun, um die Entlastung zu erhalten?

  • Der Entlastungsanspruch gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen gem. § 4 Abs.1 StromPBG gilt grundsätzlich für alle Letztverbraucher, ohne dass eine Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten erkennbar wäre, wie dies etwas bei den Regelungen zu den Gas- und Wärmepreisbremsen der Fall ist. Voraussetzung der Entlastung ist eine Belieferung des Letztverbrauchers über eine Netzentnahmestelle. 

  • Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 25 StromPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht. 

Mehr erfahren zu Höchstgrenzen und Mitteilungspflichten

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Strompreisbremse finden Sie hier:

FAQ-Liste zur Strompreisbremse

Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung. 

Sparen Sie Energie –
so geht´s

Energiesparen ist nicht nur aus Kostengründen ein wichtiges Thema geworden, sondern leistet auch einen Beitrag gegen den weltweiten Klimawandel & dass wir gemeinsam gut durch die Krise kommen. Bereits kleine Änderungen können eine große Wirkung haben.

Hier finden Sie

  • alles Wissenswerte rund um den Energieverbrauch
  • nützliche Energiespartipps
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