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Der Energiemarkt hat sich seit Mitte 2021 dramatisch verändert und damit stark steigende Energiekosten für die Bürger:innen und die Wirtschaft zur Folge.
Um die finanziellen Auswirkungen abzumildern reagierte auch die Bundesregierung mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen. Unter anderem mit einer Strompreisbremse.
Was wurde beschlossen?
Die Bundesregierung will mit dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) einen Ausgleich für die gestiegenen Stromrechnungen schaffen. Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs werden Sie bei den Stromkosten entlastet. Damit die Motivation zum Energiesparen bleibt, greift ab einem gewissen Verbrauch der tarifabhängige Arbeitspreis. Ein Teil der Strompreisbremse wird über die Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen am Strommarkt finanziert. Der Rest aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).
Bei der Strompreisbremse wird zwischen einem Verbrauch bis 30.000 kWh, sowie einem Verbrauch darüber unterschieden.
Gut zu wissen – bei prognostiziertem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh:
Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch über 30.000 kWh gelten andere Regelungen
Bei einem prognostizierten Stromverbrauch im Jahr bis 30.000 kWh (betrifft v.a. private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen) gilt Folgendes:
Die Strompreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wird zum gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 40 Ct/kWh (brutto) berechnet. Für Verbräuche oberhalb muss jeweils der tarifabhängige Arbeitspreis gezahlt werden.
Diese Regelung greift ab März 2023 bis Dezember 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Für unsere Kund:innen heißt das: Alle anspruchsberechtigten Kund:innen erhalten die Entlastungsbeträge in voller Höhe. Aufgrund der enormen Komplexität und der knappen Umsetzungsfrist kam es leider zu Verzögerungen, was bedeutet, dass bei einigen der Abschlag im März vorerst wie gewohnt fällig wurde. Sie werden postalisch über ihre individuelle Entlastung, die reduzierten Abschläge inkl. der rückwirkenden Entlastung Januar-März informiert.
Wichtig: Die Preisbremse greift nur, sofern ihr tarifabhängiger Arbeitspreis über der Preisgrenze liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich unter dem gesetzlichen Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto).
Ob Ihr tarifabhängiger Arbeitspreis unter, oder über der Preisgrenze liegt, finden Sie In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.
Die Preisbremse greift nur, sofern ihr tarifabhängiger Arbeitspreis über der Preisgrenze liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich unter dem gesetzlichen Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto), Bei einem Rechenbeispiel anhand unserer Grundversorgung Strom hätten Sie keine Ersparnis, da diese unter dem Referenzpreis von 40 Ct/kWh liegt.
Daher hier eine Beispielrechnung mit Werten über dem Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto):
Bitte beachten Sie:
Der prognostizierte Jahresverbrauch kann von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch abweichen.
Entlastungskontingent:
Das Entlastungskontingent entspricht 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs, in unserem Beispiel 2.000 kWh.
Entlastungsbetrag:
Mit der Preisbremse zahlen Sie nun für 80 % des prognostizierten Verbrauchs (= Entlastungskontingent) 40,00 Ct/kWh und für die restlichen 20 % weiterhin Ihren tarifabhängigen Arbeitspreis, hier die 51,22 Ct/kWh. Das sind statt 1.280,50 € nun 1.056,10 €. Somit sparen Sie sich mit der Preisbremse 224,40 € pro Jahr.
Dieser nun fixe Entlastungsbetrag wird von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch zu den Kosten ohne Berücksichtigung der Preisbremse abgezogen.
Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt und kommt zu den Kosten noch hinzu.
Kosten pro Jahr - ohne Strompreisbremse: |
Kosten pro Jahr – mit Strompreisbremse: |
Ersparnis pro Jahr durch die Strompreisbremse (= Entlastungsbetrag): |
Sie wirken zum 01. März dieses Jahres und zugleich rückwirkend ab Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.
Neue Regelung ab August 2023
Ab August 2023 gilt für Kunden mit Doppeltarifzähler und einem tageszeitvariablen Nieder- (NT) und Hochtarif (HT) ein neuer Referenzpreis. Dieser ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Ct/kWh, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Niedertarifs innerhalb eines Jahres, und 40 Ct/kWh, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs. Für die Ermittlung des tarifabhängigen Arbeitspreises wird ebenfalls der gewichtete Durchschnitt ermittelt.
Betroffen sind Kunden, die sich in der Grundversorgung mit HT/NT (rewario.strom.basis) oder im rewario.strom.tag&nacht befinden. Die Entlastung gilt ab 01. August 2023 bis Ende des Jahres, nicht rückwirkend. Alle Kunden werden bis spätestens 01. Oktober 2023 in Textform über die Höhe des Entlastungsanspruchs informiert.
Wichtig für Sie: Der Entlastungsbetrag wird Ihnen über Ihre nächste Jahresabrechnung, die den Abrechnungszeitraum ab 01. August 2023 beinhaltet, gutgeschrieben.
Diese neue Regelung für HT/NT-Tarife greift nur, wenn Sie in der Grundversorgung mit HT/NT (rewario.strom.basis) oder im rewario.strom.tag&nacht sind.
Hier eine Beispielrechnung mit Werten der Grundversorgung rewario.strom.basis:
Bitte beachten Sie:
Der prognostizierte Jahresverbrauch kann von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch abweichen.
Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise:
Zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise des Referenzpreises und des tarifabhängigen Arbeitspreises wird die zeitliche Verteilung von HT/NT innerhalb eines Jahres herangezogen.
Niedertarifzeiten:
Daraus ergibt sich auf ein Jahr bezogen eine Gewichtung von 49,5 % HT und 50,5 % NT
Gewichteter tarifabhängiger Arbeitspreis:
(37,12 Ct/kWh x 49,5%) + (31,19 Ct/kWh x 50,5%) = 34,13 Ct/kWh
Gewichteter Referenzpreis:
(40 Ct/kWh x 49,5%) + (28 Ct/kWh x 50,5%) = 33,94 Ct/kWh
Entlastungskontingent:
Zur Berechnung des Entlastungskontingents wird laut Gesetzgeber der kundenindividuelle prognostizierte Jahresverbrauch als Basiswert herangezogen. Das Entlastungskontingent entspricht 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs, in unserem Beispiel 2.000 kWh.
Entlastungsbetrag:
Auf ein Jahr hochgerechnet belaufen sich die Gesamtkosten ohne Strompreisbremse auf 853,25 €.
Würde die Strompreisbremse für das gesamte Jahr gelten, lägen die Gesamtkosten bei 849,45 €. Denn für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (= Entlastungskontingent) fällt der gewichtete Referenzpreis von 33,94 Ct/kWh an. Für die restlichen 20 % der gewichtete tarifabhängige Arbeitspreis von 34,13 Ct/kWh.
Damit würde der Entlastungsbetrag für das Jahr 2023 3,80 € betragen.
Das sich der Anspruch auf die Entlastung nur auf einen Teil des Jahres, 01. August 2023 bis voraussichtlich 31. Dezember 2023, bezieht, steht Ihnen nur eine anteilige Entlastung von 1,58 € zu.
Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt und kommt zu den Kosten hinzu.
Kosten pro Jahr – ohne Strompreisbremse: |
Kosten pro Jahr – mit Strompreisbremse: |
Theoretischer Entlastungsbetrag für das Jahr 2023 durch die Strompreisbremse: |
Tatsächlicher Entlastungsbetrag ab August bis Dezember 2023 durch die Strompreisbremse: |
Wichtig für Sie: Der Entlastungsbetrag wird Ihnen über Ihre nächste Jahresabrechnung, die den Abrechnungszeitraum ab 01. August 2023 beinhaltet, gutgeschrieben.
Alle anspruchsberechtigten Kunden erhalten ein Entlastungsschreiben, in dem die Höhe der Entlastung enthalten ist. Die Auszahlung der Entlastung erfolgt über die nächste Jahresabrechnung.
In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG finden Sie Ihren aktuellen tarifabhängigen Arbeitspreis unter Meine Verträge > Details ansehen.
Das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sieht vor, dass die Grundlage für die Berechnung des Entlastungskontingents die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers ist. Das bedeutet, dass die Hochrechnung, die uns vom Netzbetreiber für den Januar 2023 gemeldet wurde, für die Berechnung des Entlastungskontingents herangezogen wird.
Die Jahresverbrauchsprognose kann daher von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch in der letzten Rechnung abweichen.
Prüfen Sie, ob die Preisbremse für Sie gilt
Nur Kunden, die mit Ihren vertraglich vereinbarten Preisen über dem in den Gesetzen zur Energiepreisbremse festgelegten Referenzpreis liegen, haben Anspruch auf die Entlastung. Und nur für die betreffenden Kunden werden wir neue Abschlagsinformationen erzeugen. Wenn Ihre vertraglichen Konditionen unter dem Referenzpreis liegen, erhalten Sie diesbezüglich auch keine neue Abschlagsinformation von uns.
Verzögerungen bei bestimmten Kundengruppen
Bei einigen Kundengruppen kann es aufgrund der individuellen Tarifkonstellation in der Entlastungsberechnung noch zu weiteren Verzögerungen kommen. Das bedeutet, dass der Abschlag vorerst wie gewohnt fällig wird. Die Ihnen zustehende Entlastung erhalten Sie trotz zeitlicher Verzögerung in voller Höhe. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld, damit wir sicherstellen können, dass wir auch für Sie die staatliche Entlastung vollständig und korrekt berechnen. Wir arbeiten weiterhin mit Hochdruck daran, die Entlastung für alle unsere Kunden verbindlich zu bestimmen.
Die gesetzlichen Anforderungen zur Entlastung durch die Energiepreisbremsen sind sehr komplex. Aufgrund der individuellen Tarifkonstellationen können nicht alle über eine Systemlösung abgebildet werden, sondern erfordern zusätzlich viel manuelle Arbeit. Aufgrund dieser notwendigen technischen Systemanpassungen hat sich die Umsetzung der Preisbremsen leider verzögert:
Weiterhin arbeiten wir mit Hochdruck an der vollständigen Umsetzung der Preisbremsen in unseren Abrechnungssystemen. Nach und nach werden die erforderlichen Kundeninformationen gedruckt, sodass alle Kundinnen und Kunden die genaue Entlastung aus der Energiepreisbremse über ihre Abschlagspläne erfahren.
Um fehlerhafte Abrechnungen zu vermeiden, mussten wir in unseren Systemen sicherstellen, dass wir für jeden Vertrag unserer Kunden die Komponenten der Energiepreisbremse korrekt abbilden. Aufgrund dieser umfassenden technischen Anpassungen wurde teilweise die Jahresabrechnung verspätet versandt. Die gute Nachricht - die Arbeiten am System sind abgeschlossen und die Rechnungen werden nun Stück für Stück versandt.
Bitte beachten Sie: Die verspätete Rechnungsstellung beeinflusst Ihre Abschlagshöhe
In dem Zeitraum, als Sie auf Ihre Jahresabrechnung gewartet haben, haben wir keine Abschläge abgebucht. Im nächsten Jahr erhalten Sie diese wieder zum gewohnten Stichtag. Da sich der Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung nun verkürzt hat, verteilen sich die voraussichtlichen Energiekosten auf weniger Abschlagszahlungen. Die einzelnen Abschläge sind somit höher, die Gesamtkosten aber nicht.
Kann eine Zahlung nicht auf einmal beglichen werden, melden Sie sich bitte bei uns - gemeinsam finden wir eine Lösung.
In dem Zeitraum, als Sie auf Ihre Jahresabrechnung gewartet haben, haben wir keine Abschläge abgebucht. Im nächsten Jahr erhalten Sie diese wieder zum gewohnten Stichtag. Da sich der Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung nun verkürzt hat, verteilen sich die voraussichtlichen Energiekosten auf weniger Abschlagszahlungen. Die einzelnen Abschläge sind somit höher, die Gesamtkosten aber nicht.
Die Entlastung aus den Preisbremsen gilt seit März 2023, rückwirkend ab Januar 2023. Somit werden die Abschläge erst ab März unter der Berücksichtigung der Entlastung berechnet. Entsprechend wird auch die Entlastung für Januar und Februar erst ab März berücksichtigt.
In Ihrer Jahresabrechnung von Januar 2023 oder Februar 2023 ist die Entlastung also noch nicht enthalten. Ab März 2023 können Sie die Entlastung Ihrer Jahresabrechnung entnehmen.
In unserem Rechnungserklärer gehen wir auf die einzelnen Bestandteile der Jahresabrechnung und die Details der Preisbremsen ein.
Der monatliche Entlastungsbetrag wird von Ihrem eigentlichen Abschlag abgezogen. Es gibt zwei Fälle bei denen Ihr Abschlag bei Null abgeschnitten wird:
Die rückwirkende Entlastung übersteigt den Abschlag
Sollten Sie eine rückwirkende Erstattung erhalten, kann es sein, dass die Summe der Entlastungsbeträge die Höhe des ersten, offenen Abschlags übersteigt. Der Abschlag wird hier im ersten Schritt im Abschlagsplan auf Null gesetzt.
Wichtig: Der verbleibende Entlastungsbetrag wird Ihnen aber dann in Ihrer nächsten regulären Jahresabrechnung entsprechend verrechnet.
Der Entlastungsbetrag ist höher als der Abschlag
Wenn Ihr monatlicher Entlastungsbetrag höher ausfällt als Ihr Abschlag, wird der Abschlag bei Null abgeschnitten. Das Preisbremsengesetz sieht vor, dass man nicht mehr zurück bekommt als man tatsächlich für seinen Verbrauch bezahlt hat.
Generell gilt die Preisbremse für alle Tarife, deren Arbeitspreis über dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 40 Ct/kWh (brutto) liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich darunter. Ob Ihr tarifabhängiger Arbeitspreis unter oder über der Preisgrenze liegt, finden Sie in Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.
Sie erhalten die Entlastung von dem Versorger, der Sie zum Stichtag 01. März 2023 beliefert.
Mieter:innen, die nicht selbst mit uns einen Energievertrag haben, erhalten die Entlastung über die Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters. Sie müssen sich somit an Ihre Hausverwaltung oder Ihren Vermieter wenden.
Nein, die Entlastung ist abhängig von der Entnahmestelle. Es ist dann ein neues Kontingent zu bestimmen.
Um die Entlastung zu finanzieren, wird ein Teil der Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft. Der Rest aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Abschöpfung bedeutet, dass Kraftwerksbetreiber einen bestimmten Teil ihrer Erlöse abführen müssen, die dann den Verbraucher:innen zukommt. Mit der Abschöpfung von Zufallsgewinnen setzt die Bundesregierung verbindliches EU-Recht um. Konkret sind das die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854. Diese müssen national angewandt und umgesetzt werden.
Was sind Zufallsgewinne?
Zufallsgewinne am Strommarkt entstehen durch die Energiekrise, speziell durch die Gasknappheit. Als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und des Stopps von Gaslieferungen aus Russland haben sich die Gaspreise in Europa vervielfacht. Gaskraftwerke sind häufig die teuersten Kraftwerke im Markt. Sie setzen den Strompreis für die meisten anderen Technologien (Merit Order-Prinzip). Das heißt, z.B. Braunkohle- oder Erneuerbare- Energien-Anlagen können ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten liegen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit niemals gerechnet hatten. Wird der anzulegende Wert bei geförderten Erneuerbaren-Anlagen als Näherung für einen auskömmlichen Erlös herangezogen, dann sind 2022 rund 18 Mrd. Euro Übergewinne allein bei den Erneuerbaren-Energien-Betreibern angefallen. 2023 und 2024 werden schätzungsweise weitere 36 bzw. 21 Mrd. Euro hinzukommen.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Strom über diesen Anteil hinaus muss der tarifabhängige Arbeitspreis gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen "gesicherten Entlastungsbetrag". Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.
Energieeinsparungen, die unter das Entlastungskontingent fallen (in unserem Beispiel unter 2.000 kWh), führen im Ergebnis dazu, dass der Arbeitspreis unter den Referenzpreis sinkt – hier ein paar Beispielrechnungen:
Der Umstand, dass das Entlastungskontingent und damit der Entlastungsbetrag anhand des prognostizierten Jahresverbrauches feststeht und nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst wird, führt im Ergebnis dazu, das der Arbeitspreis bei Einsparungen von mehr als 20 % unter den Referenzpreis von 40 Ct/kWh fällt.
Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher:innen und Unternehmen überhaupt nichts mehr bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie finanzielle Schwierigkeiten haben oder in Zahlungsverzug kommen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, wie etwa einen Ratenplan oder die Verschiebung des Zahlungstermins.
Zusätzlich bieten wir als kommunales Unternehmen umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten an und haben mit unseren Partnern des Runden Energietischs Informationen zu regionalen Lösungsmöglichkeiten zusammengefasst:
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Strompreisbremse finden Sie hier:
FAQ-Liste zur Strompreisbremse
Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung.
Stromkunden mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von mehr als 30 000 kWh, (betrifft vor allem mittlere und große Unternehmen), erhalten 70 % Ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 Ct/kWh (netto). Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn Sie weniger als 70 % des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Diese Kunden erhalten 70 % ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 Ct/kWh (netto). Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.
Diese Gruppe wird direkt ab dem 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 entlastet und wird von der Bundesregierung gegebenenfalls bis 30. April 2024 verlängert.
Wichtig: Wir werden alle Unternehmen näher über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt informieren und benötigen für eine schnelle korrekte Abwicklung ggf. Ihre Unterstützung. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 25 StromPBG bzw. §2 Nr. 15 EWPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht.
Bei Strom wird bei RLM nach Möglichkeit der tatsächliche Verbrauch 2021 zugrunde gelegt, bei SLP Abnahmestellen der gem. Netzzugangsverordnung vom Netzbetreiber für diese Entnahmestelle prognostizierte Jahresverbrauch.
Der Entlastungsanspruch gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen gem. § 4 Abs.1 StromPBG gilt grundsätzlich für alle Letztverbraucher, ohne dass eine Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten erkennbar wäre, wie dies etwas bei den Regelungen zu den Gas- und Wärmepreisbremsen der Fall ist. Voraussetzung der Entlastung ist eine Belieferung des Letztverbrauchers über eine Netzentnahmestelle.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 25 StromPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Strompreisbremse finden Sie hier:
FAQ-Liste zur Strompreisbremse
Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung.
Energiesparen ist nicht nur aus Kostengründen ein wichtiges Thema geworden, sondern leistet auch einen Beitrag gegen den weltweiten Klimawandel & dass wir gemeinsam gut durch die Krise kommen. Bereits kleine Änderungen können eine große Wirkung haben.
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